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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand: November 2017

I. Allgemeines

1. Die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen
und Leistungen der HK Hydraulik GmbH (im folgenden HK genannt).
Bedingungen des Bestellers, denen HK nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden in keinem Fall Vertragsinhalt.
Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen ergänzen oder abändern – werden erst durch
schriftliche Bestätigung von HK verbindlich. Die Annahme und Ausführung von Aufträgen schließt nicht das
Anerkenntnis der Bedingungen des Bestellers durch HK ein.
2. Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche Zustimmung von HK nicht an Dritte übertragen.

II. Angebot und Umfang der Lieferpflicht

1. Angebote sind freibleibend; der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von HK zustande.
2. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von HK maßgebend.
Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen bei veränderter Bonität wird ausdrücklich auf Ziff. IV. 3. und Ziff. IV. 4.
verwiesen.
3. Die zu dem Angebot und den Auftragsbestätigungen gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungsund Gewichts-, Maß- und Leistungsunterlagen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Sofern zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Kaufgegenstände
Zeichnungen oder Nummern gebraucht werden, können hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
4. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. Der
Besteller erklärt ausdrücklich, dass ihm diese Vorschriften soweit sie den jeweiligen Vertrag betreffen, bekannt
sind.

III. Abnahme

1. Waren, bei denen auf Wunsch des Bestellers eine Abnahme durch den Besteller vereinbart wird, sind in der
Betriebsstätte von HK unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft abzunehmen. Erfolgt die Abnahme
ohne Verschulden von HK nicht rechtzeitig, so gilt die Ware nach Ablauf von 5 Werktagen nach Mitteilung der
Abnahmebereitschaft als abgenommen.
2. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden, die Rechte des Bestellers über die
Haftung von HK gemäß diesen Bedingungen bleibt insoweit unberührt.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung zu den am Liefertag maßgeblichen Preisen. Die
Preise gelten ab Lager oder Lieferwerk HK ausschließlich Verpacken und Verladen. Verpackung und Versand
erfolgen nach bestem Ermessen ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeiten von HK. Die Verpackung wird
zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Versicherung gegen Transportschäden führt HK
nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus. Dem Besteller obliegt die Pflicht, bei
Empfang des Gutes den ordnungsgemäßen Inhalt zu prüfen. Bei Transportschäden sind Regressansprüche
direkt an das Transportunternehmen zu richten.
2. Falls nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen frei Bankverbindung HK zu leisten, innerhalb von 30 Tage
nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
3. HK behält sich im Einzelfall vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Gestellung einer Sicherheit vorzunehmen.
4. Erhält HK nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch ihren Warenkreditversicherer eine Meldung über eine
Bonitätsverschlechterung des Bestellers, so ist HK nach Information des Bestellers über die Meldung und Ablauf
einer Woche, berechtigt, die Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Teile nur gegen Vorkasse oder
Gestellung einer Sicherheit vorzunehmen. Dies gilt auch während der Laufzeit von angenommenen Wechseln.
5. Bei Überschreitung der genannten Zahlungstermine werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung
weiterer Rechte, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf, für die Zeit des Verzugs die gesetzlichen
Zinsen, d.h. im Rahmen eines Handelsgeschäfts 8 v.H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank,
ansonsten 5 v.H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen Forderungen von HK ist unzulässig, es sei
denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7. Wechsel und Schecks werden nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber, nicht aber an
erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Weitergabe
von Schecks oder die Prolongation gelten nicht als Erfüllung.

V. Liefertermine, Verzögerungen

1. Die vereinbarten Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten
des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, wie z.B. Beibringung erforderlicher
behördlicher Genehmigungen, Eröffnung eines Akkreditivs oder der Leistung einer geforderten Vorauszahlung.
2. Ist HK an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert, die sie,
ihre Zulieferer oder Subunternehmer betreffen, die sie auch mit der nach Umständen des Falls zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden können, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine
angemessene Nachlaufzeit. Als entsprechende Umstände gelten insbesondere Krieg, Eingriffe von hoher Hand,
innere Unruhen, Naturgewalten, Brand und sonstige unverschuldete Betriebsstörung. Ebenfalls als von HK nicht
zu vertretende Behinderungen im Sinne dieser Regelung gelten Streik und Aussperrung.
3. Wird HK die Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch diese Behinderungen unmöglich oder unzumutbar, so kann
HK vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht steht dem Besteller zu, wenn die Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist.
4. Kommt HK in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den
Besteller über, wenn er seine gesamten Geschäftsverbindlichkeiten mit HK getilgt hat, dies gilt auch dann, wenn
Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden bzw. der Kaufpreis für bestimmte, vom
Besteller bezeichnete Lieferungen oder Rechnungen bezahlt ist.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des
Liefergegenstandes entstehenden Erzeugnisse, wobei HK als Hersteller gilt. Es bleibt im Falle einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentum bestehen; erworben wird Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Ware.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Liefergegenstand gegen Maschinenbruch, Diebstahl,
Feuer- und Wasserschäden zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung HK zustehen.
Die Versicherungsleistungen sind im vollen Umfang zur Wiederinstandsetzung des Liefergegenstandes zu
verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung des Kaufpreises oder Werklohn
einzusetzen.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hält der Besteller den Liefergegenstand in gutem und technisch
einwandfreien Zustand, lässt erforderliche Reparaturen sofort ausführen und gibt HK den jeweiligen Standort des
Liefergegenstandes bekannt. Er ermächtigt HK, den Standort jederzeit zu betreten und verschafft jederzeit
Zugang zum Liefergegenstand.
5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung,
Vermietung oder andere tatsächliche Überlassung des Liefergegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von HK
unzulässig.
6. Etwaige aus einem zulässigen oder unzulässigen Weiterverkauf des Liefergegenstandes unter Verwendung
des Liefergegenstandes hergestellter Waren, entstehende Forderungen tritt der Besteller schon jetzt insgesamt
bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils an den Erzeugnissen zur Sicherung an HK ab. Er ist ermächtigt, diesen bis zum Widerruf oder Einstellung seiner Zahlung an HK für deren Rechnung einzuziehen. Übersteigt
der Wert der Sicherheiten die Forderungen von HK um mehr als 20%, wird HK auf Verlangen Sicherheiten nach
eigener Wahl freigeben.
7. Kommt der Besteller seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt
ergebenden besonderen Verpflichtungen nicht nach, oder stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch soweit noch
Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
8. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt jedes Gebrauchsrecht des Bestellers an dem
Liefergegenstand und HK ist berechtigt, sofort die Herausgabe unter Ausschluss jeden Zurückbehaltungsrechts
zu verlangen. HK ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers den wieder in Besitz
genommenen Liefergegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. An die
Vorschriften über den Pfandverkauf ist HK nicht gebunden. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Besteller
auf seine Gesamtschuld gut geschrieben, ein etwaiger Übererlös wird ihm ausbezahlt.
9. Der Besteller ist verpflichtet, HK von der Gefährdung des Eigentums durch Pfändung, Zurückhaltung oder
sonstige Eingriffe Dritter unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten oder etwaige Vollstreckungspersonen
auf das Eigentum von HK hinzuweisen. Der Besteller haftet für die Interventionskosten und etwaige Schäden aus
der Unterlassung dieser Verpflichtung.
10. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Abzahlungsgeschäfte mit solchen Bestellern, die im Handelsregister eingetragen sind. HK ist insoweit jedoch berechtigt, beim Ausbleiben einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsel oder Schecks, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bei Zahlungsverzug sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch HK geltend nicht als Rücktritt vom
Vertrag. Kommt der Besteller seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht HK seinen Eigentumsvorbehalt
geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Liefergegenstand zur Aufrechterhaltung des
Gewerbes dienen müsse.

VII. Gefahrübergang und Versendung

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn HK den Liefergegenstand, an den Spediteur übergeben hat,
spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch Versandkosten übernommen hat. Verzögert sich die Versendung ohne Verschulden von HK, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Es wird insoweit auf den
Abschnitt „III. Abnahme“ dieser Bedingungen verwiesen.

VIII. Montage

Die Gestellung von Montage-Fachpersonal erfolgt gemäß besonderen Bedingungen von HK gegen besondere
Berechnung. Der Besteller hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für den unverzüglichen Einsatz des von HK
gestellten Personals notwendig sind. Bei Verzögerungen gehen alle dadurch entstehenden Kosten für Wartezeit,
soweit erforderlich Reisen usw., zu Lasten des Bestellers.

IX. Gewährleistung

Für alle Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet HK unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich
des Abschnitts X dieser Bedingungen – Gewähr wie folgt:

Sachmängel:
1. Teile oder Gegenstände, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands, als mangelhaft
herausstellen, werden von HK nach eigener Wahl nachgebessert oder neu geliefert. Die Feststellung solcher
Mängel ist HK unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum von HK.
2. Zur Vornahme aller HK notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller
nach Verständigung mit HK, selbigen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist HK von der
Haftung für die daraus entstehenden Folgen frei. Nur in dringenden Fällen der nachweisbaren Gefährdung der
Betriebssicherheit, wobei HK sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und von HK Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern HK
nicht selbst in der Lage ist, den Mangel kurzfristig zu beseitigen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt HK – soweit sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes.
4. Die Selbstkosten des Aus- und Einbaus trägt HK nur, wenn dies zuvor von HK schriftlich zugesagt wurde oder
der ursprüngliche Einbau des Liefergegenstandes durch HK oder seine Mitarbeiter oder durch ein von HK
beauftragtes Unternehmen durchgeführt wurde.
5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn HK – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem
Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
6. Keine Gewähr wird übernommen für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art
ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen; ferner nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse oder andere Natureinflüsse – soweit sie nicht von HK zu verantworten sind.
7. Ändert der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung durch HK den Liefergegenstand, oder nimmt
der Besteller oder ein Dritter Nachbesserungen unsachgemäß vor oder ohne dass der Fall gem. Abschnitt IX Nr.
2 S. 2 der Bestimmungen vorliegt, so besteht keine Haftung von HK mehr.

Rechtsmängel:
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird HK auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch
verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Besteller zumutbaren Weise modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht ebenfalls HK ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus hat HK den Besteller von – von HK unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten – Ansprüchen
des betreffenden Schutzrechtsinhabers freizustellen.
Im Falle gerichtlicher Auseinandersetzung zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dem Besteller ist HK hierüber
zu informieren, um die Möglichkeit zu geben, dem Rechtsstreit beizutreten.
9. Dies gilt nicht bei Gegenständen, die von HK nach den vom Besteller eingesandten Zeichnungen oder Skizzen
angefertigt wurden; in diesem Fall haftet HK nicht für die Verletzung etwaiger Schutzrechte. Der Besteller hat HK
in diesem Fall von allen Ansprüchen des jeweiligen Schutzrechtsinhabers freizustellen.
10. Die in Abschnitt IX Nr. 8 genannten Verpflichtungen von HK sind vorbehaltlich Abschnitt X für den Fall der
Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
– HK vom Besteller unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet
wird
– der Besteller HK im angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw.
HK die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht
– HK alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig
verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

X. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch das Verschulden von HK in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratung oder durch die Verletzung anderer
vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom
Besteller – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX und X.2 entsprechend.
2. Zu Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet HK – aus welchen Rechtsgründen
auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe der Gesellschaft von HK oder leitender
Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängel, die arglistig verschwiegen worden sind oder deren Abwesenheit garantiert worden ist, bei Mängeln des Liefergegenstandes soweit
nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HK auch bei grober Fahrlässigkeit nicht
leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit im letzteren Fall – begrenzt auf den vertragstypischen
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

XI. Verjährung

1. Alle Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten. Bei Maschinen
oder Liefergegenständen, die in Maschinen verwendet werden, die im Schichtbetrieb eingesetzt werden jedoch
innerhalb von 6 Monaten.
2. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurden und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen.

XII. Rücknahme von Lieferungen

Zur Rücknahme von Lieferung ist HK nicht verpflichtet. Ist HK in Sonderfällen mit der Rücknahme einverstanden,
hat der Besteller nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung die Teile frachtfrei an die Anschrift von HK zurückzusenden. Die HK in diesem Zusammenhang durch Lieferung und Rücknahme entstandenen Kosten für Bereitstellen, Verpacken, Auslieferung, Eingangsbriefe, Konservieren, Wiedermontage, administrative Arbeit usw. hat der
Besteller zu tragen. Diese werden mit 20 % des Rechnungswertes berechnet, wobei dem Besteller der Nachweis
offen bleibt, dass HK lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
In Sonderanfertigung hergestellte Teile werden von HK nicht zurückgenommen.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen HK und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung
inländischer Personen untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit dem ausdrücklichen Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, Träger eines öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens i.S.d. § 38 ZPO ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland
hat, ist Gerichtsstand der Sitz von HK. HK ist nach eigener Wahl jedoch auch berechtigt am allgemeinen
Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
3. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile, einschließlich Wechsel- und
Scheckverpflichtungen, sowie alle sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferung von Ersatzteilen und Reparaturen sowie Gestellung von Montagepersonal ist der Sitz von HK.
4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.